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   VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17   

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VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17 (https://dejure.org/2018,2848)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2018 - 6 L 784.17 (https://dejure.org/2018,2848)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 6 L 784.17 (https://dejure.org/2018,2848)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 07.12.2015 - 12 ZB 15.2287

    Unterbringung sogenannter Medizintouristen in angemieteter Wohnung

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17
    In Abgrenzung zu einer Nutzung zu Wohnzwecken fehlt es bei einer Fremdenbeherbergung an einer "Heimstatt im Alltag"; die Fremdenbeherbergung zeichnet sich durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BayVerfG, Entscheidung vom 16. August 2017 - Vf. 8-VI-16 -, juris Rn. 29).

    Häufig werden zudem beherbergungstypische Dienstleistungen erbracht, wie Frühstücksservice, das Bereitstellen und Reinigen von Bettwäsche oder die Raumreinigung, ohne dass solche Nebenleistungen notwendige Bedingung einer Fremdenbeherbergung sind (vgl. aber zur Einordnung als zwingende Voraussetzung Hessischer VGH, Beschluss vom 8. April 1993 - 4 TH 1145/92 -, juris Rn. 45; zur Fremdenbeherbergung von so genannten "Medizintouristen" ohne Nebenleistungen Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris Rn. 4 ff.; baurechtlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 - OVG 2 S 2.06 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2017 - 5 S 1030/17 -, juris Rn. 15).

    Dabei legt die Kammer für die Rückführungsanordnungen den Jahresbetrag des Interesses zugrunde, weil eine wirtschaftlich günstigere Nutzung als der Auffangwert von 5.000,00 Euro stattfindet (vgl. Ziffer 56.6.3 des Streitwertkataloges; VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2017 - VG 6 L 223.17 -, juris Rn. 59 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 - M 9 K 16.2662 -, juris Rn. 22).

  • VG Berlin, 06.02.1996 - 10 A 246.95
    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17
    aa) Fremdenbeherbergung im zweckentfremdungsrechtlichen Sinn meint die entgeltliche Überlassung von Wohnraum an Personen zur vorübergehenden Unterkunft bzw. ohne eine auf Dauer angelegte Wohnnutzung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 1996 - VG 10 A 246.95 -, Das Grundeigentum 1996, 481; VG Berlin, Urteil vom 16. August 2005 - VG 10 A 119.00 -, juris Rn. 30).

    Zugleich spricht es trotz eines unbefristeten Mietvertrags gegen eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, wenn der Wohnraum an ein Unternehmen vermietet wird, das ihn seinen Arbeitnehmern überlässt, ohne dass deren Nutzungsverhältnisse dauerhaft rechtlich stabilisiert sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 1996 - VG 10 A 246.95 -, Das Grundeigentum 1996, 481; VG München, Urteil vom 29. Juli 2015 - M 9 K 15.1154 -, juris Rn. 34).

    Insoweit kann auch der vergleichsweise hohe Mietzins Berücksichtigung finden, der zwar als solcher keine Zweckentfremdung bedeutet, dessen Akzeptanz sich aber damit erklären lässt, dass die Untermieter eine flexible Unterkunft für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erhalten und noch höhere Kosten einer Hotelunterbringung sparen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 10 A 246.95 -, Das Grundeigentum 1996, 481).

  • OVG Berlin, 28.05.1993 - 5 S 24.93

    Zweckentfremdung; Wohnraum; Gewerbliche Zimmervermietung;

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17
    Die Grenze zwischen einer verbotenen Fremdenbeherbergung und einer zweckentfremdungsrechtlich zulässigen Wohnnutzung ist im Hinblick auf das Ziel des Zweckentfremdungsverbots zu ziehen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 4).

    Eine Wohnnutzung setzt zudem ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse und private Rückzugsräume voraus, um eine eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens erst zu ermöglichen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Insoweit kommt es für eine Fremdenbeherbergung zur Befriedigung eines vorübergehenden Unterkunftsbedarfs auch nicht entscheidend darauf an, ob die Nutzer einen weiteren Wohnsitz haben (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 1989 - OVG 5 S 59.89 -, Das Grundeigentum 1990, 45) bzw. ob sie aufgrund des zweckgebundenen Aufenthalts ohnehin nicht Nachfrager auf dem Wohnungsmarkt sind (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17
    Verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 u.a. -, juris) bestehen hier nicht, weil der Antragsteller erst Nutzungsberechtigter der Wohnungen wurde, als das Zweckentfremdungsverbot bereits in Kraft war.

    Der Antragsgegner durfte den Sofortvollzug damit begründen, eine unmittelbare Wiederzuführung des Wohnraums sei geboten, denn die aktuelle Mangellage auf dem Wohnungsmarkt ist besonders ausgeprägt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2016 - VG 6 K 103.16 -, juris Rn. 43 ff. sowie im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 77 ff., 91).

  • VG Berlin, 26.09.2017 - 6 L 292.17

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Erlass einer Rückführungsaufforderung

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17
    Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2017 hat der Antragsgegner die Gründe hinreichend angegeben, indem er die besonders ausgeprägte Mangellage auf dem Wohnungsmarkt, die Ordnungsfunktion des Genehmigungsverfahrens und die Besorgnis wirtschaftlicher Fehlanreize angeführt hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. September 2017 - VG 6 L 292.17 -, juris Rn. 58 f.).

    Ermessensfehlerhaft ist die Rückführungsaufforderung nur dann, falls offensichtlich ein Anspruch auf Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum besteht oder falls die Rückführung aufgrund einer atypischen Fallgestaltung unverhältnismäßig wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. September 2017 - VG 6 L 292.17 -, juris Rn. 63).

  • VG München, 29.07.2015 - M 9 K 15.1154

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Zweckentfremdung von Wohnraum; Überlassung als

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17
    Der Umstand, dass sich zwei Bewohner einen Schlafraum teilen, spricht zwar nicht zwingend gegen eine Wohnnutzung im Rechtssinne; die dadurch bewirkte Einschränkung der Privatsphäre schließt aber unter Berücksichtigung der hierzulande üblichen Wohnstandards die Annahme einer Wohnnutzung jedenfalls dann regelmäßig aus, wenn zwischen den Bewohnern keine persönliche Bindung besteht bzw. sich diese Bindung in dem gemeinsamen Interesse an einer möglichst kostengünstigen Unterbringung erschöpft (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2015 - 1 ME 126/15 -, juris Rn. 10 f.; VG München, Urteil vom 29. Juli 2015 - M 9 K 15.1154 -, juris Rn. 27).

    Zugleich spricht es trotz eines unbefristeten Mietvertrags gegen eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, wenn der Wohnraum an ein Unternehmen vermietet wird, das ihn seinen Arbeitnehmern überlässt, ohne dass deren Nutzungsverhältnisse dauerhaft rechtlich stabilisiert sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 1996 - VG 10 A 246.95 -, Das Grundeigentum 1996, 481; VG München, Urteil vom 29. Juli 2015 - M 9 K 15.1154 -, juris Rn. 34).

  • VGH Hessen, 08.04.1993 - 4 TH 1145/92

    Zweckentfremdung von Wohnraum; zur Abgrenzung von dauernder Fremdenbeherbergung

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17
    Häufig werden zudem beherbergungstypische Dienstleistungen erbracht, wie Frühstücksservice, das Bereitstellen und Reinigen von Bettwäsche oder die Raumreinigung, ohne dass solche Nebenleistungen notwendige Bedingung einer Fremdenbeherbergung sind (vgl. aber zur Einordnung als zwingende Voraussetzung Hessischer VGH, Beschluss vom 8. April 1993 - 4 TH 1145/92 -, juris Rn. 45; zur Fremdenbeherbergung von so genannten "Medizintouristen" ohne Nebenleistungen Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris Rn. 4 ff.; baurechtlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 - OVG 2 S 2.06 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2017 - 5 S 1030/17 -, juris Rn. 15).

    Einerseits kann Wohnraum durch einen befristeten Mietvertrag zu Wohnzwecken überlassen werden, andererseits kann auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags eine Fremdenbeherbergung zur vorübergehenden Unterkunft erfolgen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 8. April 1993 - 4 TH 1145/92 -, juris Rn. 47).

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 103.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17
    Der Antragsgegner durfte den Sofortvollzug damit begründen, eine unmittelbare Wiederzuführung des Wohnraums sei geboten, denn die aktuelle Mangellage auf dem Wohnungsmarkt ist besonders ausgeprägt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2016 - VG 6 K 103.16 -, juris Rn. 43 ff. sowie im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 77 ff., 91).
  • VG Berlin, 10.05.2017 - 6 L 223.17

    Wohnungsvermietung zu Tagessätzen ist Zweckentfremdung

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17
    Dabei legt die Kammer für die Rückführungsanordnungen den Jahresbetrag des Interesses zugrunde, weil eine wirtschaftlich günstigere Nutzung als der Auffangwert von 5.000,00 Euro stattfindet (vgl. Ziffer 56.6.3 des Streitwertkataloges; VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2017 - VG 6 L 223.17 -, juris Rn. 59 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 - M 9 K 16.2662 -, juris Rn. 22).
  • VG München, 15.02.2017 - M 9 K 16.2662

    Nutzungsuntersagung einer Wohneinheit wegen nicht nur vorübergehender

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17
    Dabei legt die Kammer für die Rückführungsanordnungen den Jahresbetrag des Interesses zugrunde, weil eine wirtschaftlich günstigere Nutzung als der Auffangwert von 5.000,00 Euro stattfindet (vgl. Ziffer 56.6.3 des Streitwertkataloges; VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2017 - VG 6 L 223.17 -, juris Rn. 59 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 - M 9 K 16.2662 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 2 S 2.06

    Boardinghouse; Wohnnutzung/Beherbergungsbetrieb; Nutzungsuntersagung

  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 CN 6.17

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2015 - 1 ME 126/15

    Arbeitnehmerwohnheim; ausländischer Arbeitnehmer; Doppelbelegung; Freizügigkeit;

  • VG Berlin, 23.01.2018 - 6 L 756.17

    Zweckentfremdungsverbot gilt auch für Monteurunterkunft

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2017 - 5 S 1030/17

    Bauplanungsrechtliche Wohnnutzung; Bezeichnung einer Monteurunterkunft als

  • VerfGH Bayern, 16.08.2017 - 8-VI-16

    Verfassungsbeschwerde gegen zweckentfremdungsrechtliche Nutzungsuntersagung

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 1569.16

    Genehmigung zur Vermietung eines als Zweitwohnung genutzten Einfamilienhauses als

  • VGH Bayern, 26.11.2015 - 12 CS 15.2269

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Umnutzung Wohnheim in Pension/Hotel; Wohnbegriff,

  • VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 146.16

    Genehmigungsbedürftigkeit der mietfreien Überlassung von Genossenschaftswohnungen

  • VG Berlin, 16.08.2005 - 10 A 119.00
  • OVG Berlin, 04.12.1989 - 5 S 59.89
  • VG Berlin, 04.03.2020 - 6 K 420.19
    Die drei Nutzerinnen hatten in der 2Zimmer-Wohnung, die nur mit einem Doppelbett und einem Schlafsofa ausgestattet ist, keine hinreichenden Rückzugsmöglichkeiten im Sinne einer Wohnnutzung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2018 - VG 6 L 756.17 - VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VG 6 L 784.17 -, juris Rn. 31).
  • VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18

    Rückführungsaufforderung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG -

    Die Abgrenzung zu einer Nutzung zu anderen als Wohnzwecken erfolgt anhand einer Gesamtschau objektiver Kriterien und im Hinblick auf das Nutzungskonzept des Vermieters und seiner konkreten Verwirklichung, ohne dass es auf das individuelle Verhalten einzelner Nutzer ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 -, juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VG 6 L 784.17 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Soweit drei Studentinnen die Wohnung gemeinsam bezogen, sprechen die enge Belegung und fehlende Rückzugsmöglichkeiten der 2-Zimmer-Wohnung gegen eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, selbst wenn die Studentinnen befreundet sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VG 6 L 784.17 -, juris Rn. 31).

  • VG Berlin, 02.10.2018 - 6 L 258.18

    Anordnung des Sofortvollzugs einer Rückführungsaufforderung

    18 Eine Fremdenbeherbergung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZwVbG a.F. liegt vor, wenn Wohnraum an Personen zur vorübergehenden Unterkunft bzw. ohne eine auf Dauer angelegte Wohnnutzung entgeltlich überlassen wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VG 6 L 784.17 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.).
  • VG Berlin, 19.09.2018 - 6 K 1.18
    (1) Es handelt sich um eine Fremdenbeherbergung (vgl. zum Folgenden VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2018 - VG 6 L 756.17 -, sowie VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VG 6 L 784.17 -, jeweils juris).
  • VG Berlin, 11.03.2020 - 6 L 441.19
    Dessen Höhe ist ebenso wie eine etwaige daraus abgeleitete Gewinnerzielungsabsicht für sich genommen bei der Beurteilung einer Wohnnutzung nicht allein entscheidend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019, a.a.O., Rn. 13; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VG 6 L 784.17 -, juris Rn. 30 f.).
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